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Bresich/Dörnhöfer/Dopplinger/Kunnert/Riedl

DSG | Datenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3808-9

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Dokumentvorschau
Bresich/Dörnhöfer/Dopplinger/Kunnert/Riedl - DSG | Datenschutzgesetz

§ 32 Aufgaben der Datenschutzbehörde

ErlAB zu § 32 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 17)

In jenen Fällen, in welchen der vorliegende Aufgabenbereich in der Richtlinie (EU) 2016/680 grundsätzlich mit jenen der DSGVO ident ist, soll in der Richtlinienumsetzung direkt auf die DSGVO verwiesen werden. Der Verweis auf Art. 57 Abs. 1 lit. c bis e, g, h und t DSGVO ist in Verbindung mit dem Einleitungssatz zu Abs. 1 zu verstehen, welcher auf den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 verweist. Diese Aufgaben sind somit mit der Maßgabe vorzunehmen, dass sie nur den Anwendungsbereich des § 36 Abs. 1 in Bezug auf das 3. Hauptstück betreffen.

Die Bestimmungen über die Aufgaben der Datenschutzbehörde nach § 32 sind – zumindest in den Fällen der Z 4, 5 und 8 – im Bereich der StPO nicht anwendbar.

Mit Abs. 3 wird Art. 46 Abs. 3 und 4 der Richtlinie (EU) 2016/680 durch Verweis auf die Bestimmungen in der DSGVO umgesetzt.

ErlAB zu § 32 Abs 1 Z 1 idF des Datenschutz-Deregulierungs-Gesetzes 2018 (98 BlgNR 26. GP 4)

In § 5 Abs. 5, § 15 Abs. 1 Z 1, § 32 Abs. 1 Z 1, § 36 Abs. 1, § 36 Abs. 2 Z 7, § 49 Abs. 1, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 7 und § 56 Abs. 1, § 60 und 70 sowie § 64 Abs. 2 werden Red...

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