DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 31 Datenschutzbehörde
ErlAB zu § 31 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 16 f)
Nach Art. 41 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 hat jeder Mitgliedstaat vorzusehen, dass eine oder mehrere unabhängige Behörden für die Überwachung der Anwendung dieser Richtlinie zuständig sind, damit die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen bei der Verarbeitung geschützt werden und der freie Verkehr personenbezogener Daten in der Union erleichtert wird. Die Mitgliedstaaten können gemäß Art. 41 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 auch vorsehen, dass die gemäß der DSGVO in den Mitgliedstaaten errichtete Aufsichtsbehörde die in dieser Richtlinie genannte Aufsichtsbehörde ist und die Verantwortung für die Aufgaben der zu errichtenden Aufsichtsbehörde übernimmt.
In diesem Sinne soll die Datenschutzbehörde sowohl für den Anwendungsbereich der DSGVO als auch der Richtlinie (EU) 2016/680 die zuständige Aufsichtsbehörde nach Art. 41 Abs. 1 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 sein. Dies wird durch den Verweis auf § 36 Abs. 1 sichergestellt. Aufgrund dieses Verweises ist die Datenschutzbehörde aber auch zuständige Aufsichtsbehörde für die Verarbeitung personenbezogener Dat...