DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 30 Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
ErlAB zu § 30 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 16)
Art. 83 DSGVO regelt die Verhängung von Geldbußen und gilt grundsätzlich unmittelbar. Bereits in der DSGVO ist grundgelegt, dass die Geldbußen von der Datenschutzbehörde verhängt werden sollen. Erforderlich erscheint eine Regelung, unter welchen Voraussetzungen Geldbußen gegen juristische Personen verhängt werden können, wem die verhängten Geldbußen zufließen sollen und wie die Vollstreckung der Geldbußen vorgenommen werden soll.
Die Verhängung von Geldbußen gegen juristische Personen orientiert sich an der geltenden Regelung des § 99d des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993.
Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Datenschutzbehörde Geldbußen gegen eine juristische Person verhängen. Nach den Voraussetzungen des Abs. 2 können zudem juristische Personen verantwortlich gemacht werden. In beiden Fällen handelt es sich um ein gebundenes Ermessen der Behörde.
Die Datenschutzbehörde hat nach den Vorgaben des Abs. 3 von der Bestrafung eines Verantwortlichen abzusehen, wenn für denselben Verstoß bereits eine Verwaltungsstrafe gegen die juristische Person verhängt wird un...