DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 29 Haftung und Recht auf Schadenersatz
ErlAB zu § 29 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 16)
§ 29 sieht erforderliche Konkretisierungen zu der in Art. 82 DSGVO geregelten Haftung und dem Recht auf Schadenersatz vor. Dabei wird – neben dem allgemeinen Anspruch auf Schadenersatz in Abs. 1 – das für Klagen zuständige Gericht in Abs. 2 festgelegt.
Anmerkungen
Zu Abs 1:
1
Entsprechend den unionsrechtlichen Vorgaben gem Art 82 DSGVO iVm den allgemeinen Schadenersatzbestimmungen des bürgerlichen Rechts setzt der Schadenersatzanspruch grundsätzlich 1. einen vom Geschädigten zu beweisenden (materiellen und/oder immateriellen) Schaden, 2. rechtswidriges Handeln in Form eines Verstoßes gegen die DSGVO, gegen § 1 oder gegen Art 2 1. Hauptstück, 3. Kausalität und 4. Verschulden voraus (zur Beweislastumkehr siehe unten Rz 5; vgl grundlegend Feiler/Forgó, EU-DSGVO Art 82 Rz 1; ausführlich Nemitz in Ehmann/Selmayr, DS-GVO Art 82 Rz 8 ff; Gola/Piltz in Gola, Datenschutz-Grundverordnung Art 82 Rz 11 ff; Weiss in Knyrim, Datenschutz-Grundverordnung 325 f; Tretzmüller, DAKO 2017, 85, geht offenbar von einem verschuldensunabhängigen Anspruch aus). Art 82 DSGVO ist als Ergänzung zu...