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Bresich/Dörnhöfer/Dopplinger/Kunnert/Riedl

DSG | Datenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3808-9

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Dokumentvorschau
Bresich/Dörnhöfer/Dopplinger/Kunnert/Riedl - DSG | Datenschutzgesetz

§ 28 Vertretung von betroffenen Personen

Bresich/Dörnhöfer/Dopplinger/Kunnert/Riedl

ErlAB zu § 28 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 15)

Mit § 28 sollen die Vorgaben des Art. 80 Abs. 1 DSGVO durchgeführt werden. Dies erscheint insbesondere erforderlich, um auf die vorstehenden verfahrensrechtlichen Bestimmungen im DSG verweisen zu können.

AÄA zu § 28 idF des Datenschutz-Deregulierungs-Gesetzes 2018 (AA-10 26. GP 4 f)

Die Wahrnehmung des Rechts auf Schadenersatz gemäß Art 82 DSGVO durch eine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht ist in Art 80 Abs. 1 DSGVO nur optional vorgesehen und soll daher in § 28 entfallen. Damit soll „gold plating“ vermieden werden.

Anmerkungen

1

§ 28 führt Art 80 Abs 1 DSGVO im nationalen Recht durch. Mit dem Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018 wurde die mit dem Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 in Anspruch genommene Möglichkeit, dass Einrichtungen, Organisationen oder Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht gem Art 80 Abs 1 DSGVO im Auftrag der betroffenen Person das Recht auf Schadenersatz gem § 29 geltend machen können (vgl Bergt in Kühling/Buchner, DSGVO Art 82 Rz 64), noch vor dem Inkrafttreten des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 wied...

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