DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 27 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
ErlAB zu § 27 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 15)
§ 27 soll den Rechtsmittelzug von der Datenschutzbehörde zum Bundesverwaltungsgericht regeln und übernimmt dabei weitgehend die bereits bestehenden Regelungen in § 39 DSG 2000 zum Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Anmerkungen
Zu Abs 1:
1
Der Rechtszug von der Datenschutzbehörde an das BVwG wurde mit der DSG-Novelle 2014 im DSG 2000 – in Entsprechung der Vorgaben des Art 22 der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG – verankert (vgl etwa Knyrim/Horn in Jahnel, Datenschutzrecht und E-Government, Jahrbuch 2013, 191) und im Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 als Implementierung der Vorgaben des Art 78 DSGVO (Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde) beibehalten.
Inhaltlich haben sich durch das Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 keine maßgeblichen Änderungen ergeben. Die Beschwerdemöglichkeit 1. gegen Bescheide der Datenschutzbehörde und 2. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht der Datenschutzbehörde (Untätigkeit/Säumnis) wurde jedoch um eine weitere Beschwerdemöglichkeit, nämlich 3. gegen die Verletzung der Unterrichtungspflicht gem § 24 Abs 7 (siehe A...