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Bresich/Dörnhöfer/Dopplinger/Kunnert/Riedl

DSG | Datenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3808-9

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Dokumentvorschau
Bresich/Dörnhöfer/Dopplinger/Kunnert/Riedl - DSG | Datenschutzgesetz

§ 26 Verantwortliche des öffentlichen und des privaten Bereichs

ErlAB zu § 26 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 15)

§ 26 regelt die Parteistellung und Rechtsmittellegitimation der Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs. Die Definition des Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs ist an den bisherigen § 5 Abs. 2 DSG 2000 angelehnt. Zu den Verantwortlichen des öffentlichen Bereichs zählen sohin etwa der Bund, die Länder, die Gemeinden, die Kammern und Sozialversicherungsträger sowie die anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften.

ErlAB zu § 26 Abs 1 idF des Datenschutz-Deregulierungs-Gesetzes 2018 (98 BlgNR 26. GP 4)

Zur Klarstellung der Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich soll festgelegt werden, dass sich die Verpflichtung nur auf in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtete Stellen, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, bezieht.

Beliehene sind daher von der Verpflichtung gemäß Art 37 Abs. 1 lit. a DSGVO zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten nicht umfasst; aus den anderen Vorgaben des Art. 37 DSGVO kann sich jedoch eine Verpflichtung zur Benennung eines Datenschutzbeauftragten für Beliehene ergeb...

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