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Bresich/Dörnhöfer/Dopplinger/Kunnert/Riedl

DSG | Datenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3808-9

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Dokumentvorschau
Bresich/Dörnhöfer/Dopplinger/Kunnert/Riedl - DSG | Datenschutzgesetz

§ 25 Begleitende Maßnahmen im Beschwerdeverfahren

ErlAB zu § 25 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 15)

Mit § 25 sollten weitere verfahrensrechtliche Regelungen im Verfahren vor der Datenschutzbehörde festgelegt werden.

In diesem Sinne werden die Regelungen des bisherigen § 31a Abs. 2 bis 4 DSG 2000 zum Teil in Abs. 1 bis 3 beibehalten und entsprechend angepasst.

Abs. 4 soll auf der Basis der bisherigen Regelungen in § 38 DSG 2000 die Bescheide der Datenschutzbehörde näher regeln. Dazu ist anzumerken, dass von dieser Bestimmung – wie bisher im DSG 2000 – die Überlassung von personenbezogenen Daten (an Auftragsverarbeiter) ins Ausland erfasst sein soll. Das „Überlassen“ soll in der Gesetzesbestimmung jedoch nicht mehr ausdrücklich erwähnt werden, da der DSGVO dieser Begriff fremd ist.

Anmerkungen

Zu Abs 1:

1

Gemäß § 25 Abs 1 kann die Datenschutzbehörde bei einer wesentlichen Beeinträchtigung nach § 22 Abs 4 die Weiterführung der Datenverarbeitung mit Bescheid gem § 57 Abs 1 AVG (Mandatsbescheid) ganz oder – soweit dies möglich, sinnvoll und ausreichend ist – auch teilweise untersagen. Ebenso kann die Datenschutzbehörde auf Antrag einer betroffenen Person eine Einschränkung der Verarbeitung nach Art 18 DSGVO mit Bescheid gem § 57 Abs 1 AVG ...

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