DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 24 Beschwerde an die Datenschutzbehörde
ErlAB zu § 24 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 15)
Die in Kapitel VIII der DSGVO (Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen) enthaltenen Regelungen erfordern zum besseren Verständnis – zumindest zum Teil – eine Durchführung ins nationale Recht. Dies betrifft in erster Linie die Art. 77 bis 79 DSGVO, die die Beschwerde und die Rechtsbehelfe regeln. Keiner Durchführung ins nationale Recht bedürfen hingegen etwa Art. 81 und zum Teil auch Art. 83 DSGVO.
In § 24 sollen im Rahmen der Durchführung des Art. 77 DSGVO das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde sowie die Grundsätze des Verfahrens vor der Aufsichtsbehörde geregelt werden. Diesbezüglich werden die bislang bereits in § 31 Abs. 3, 4, 7 und 8 DSG 2000 vorgesehenen Regelungen zum Teil beibehalten.
Die Datenschutzbehörde hat im Falle einer Beschwerde auf Ersuchen der betroffenen Person weitere Unterstützung zu leisten. Diese Unterstützung entspricht inhaltlich und umfänglich der gemäß § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zu leistenden Manuduktionspflicht.
Abs. 7 soll die Vorgaben zur Unterrichtungspflicht der Datenschutzbehörde gegenüber dem Bes...