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Bresich/Dörnhöfer/Dopplinger/Kunnert/Riedl

DSG | Datenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3808-9

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Dokumentvorschau
Bresich/Dörnhöfer/Dopplinger/Kunnert/Riedl - DSG | Datenschutzgesetz

§ 23 Tätigkeitsbericht und Veröffentlichung von Entscheidungen

ErlAB zu § 23 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 14)

Die Verpflichtung zur Erstellung eines Tätigkeitsberichtes ergibt sich bereits grundsätzlich aus Art. 59 DSGVO. Jedoch erscheint es erforderlich zu konkretisieren, dass die Datenschutzbehörde bis zum 31. März eines jeden Jahres einen den Vorgaben des Art. 59 DSGVO entsprechenden Tätigkeitsbericht zu erstellen und vorzulegen hat. Damit wird grundsätzlich die bisherige Regelung des § 37 Abs. 5 DSG 2000 beibehalten.

Im Zusammenhang mit der Vorlage des Tätigkeitsberichtes soll auch weiterhin – wie bereits in § 37 Abs. 6 DSG 2000 vorgesehen – die Datenschutzbehörde verpflichtet sein, Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung für die Allgemeinheit unter Beachtung der Erfordernisse der Amtsverschwiegenheit in geeigneter Weise zu veröffentlichen.

ErlAB zu § 23 Abs 1 idF des Datenschutz-Deregulierungs-Gesetzes 2018 (98 BlgNR 26. GP 4)

In § 5 Abs. 5, § 15 Abs. 1 Z 1, § 32 Abs. 1 Z 1, § 36 Abs. 1, § 36 Abs. 2 Z 7, § 49 Abs. 1, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 7 und § 56 Abs. 1, § 60 und 70 sowie § 64 Abs. 2 werden Redaktionsversehen korrigiert bzw redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Bei der Ergänzun...

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