DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 22 Befugnisse
ErlAB zu § 22 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 13 f)
Die Befugnisse der Aufsichtsbehörde werden in Art. 58 DSGVO festgelegt und sind weitgehend nicht durchführungsbedürftig. Jedoch bedarf es weiterer Konkretisierungen insbesondere hinsichtlich der Überprüfung von Datenverarbeitungen und des Einschau- bzw. Betretungsrechts. Dies soll in den Abs. 1 und 2 unter Anlehnung an die bisherigen Regelungen in § 30 Abs. 2 und 4 DSG 2000 vorgesehen werden. Insbesondere muss der Datenschutzbehörde entsprechend dem Art. 58 Abs. 1 lit. b DSGVO die Befugnis für Untersuchungen in Form von Datenschutzüberprüfungen zukommen.
Mit Abs. 2 soll Art. 58 Abs. 1 lit. f DSGVO durchgeführt werden, da dieser auf das „Verfahrensrecht des Mitgliedstaats“ verweist. Inhaltlich sind diese Bestimmungen auch in § 30 DSG 2000 vorgesehen.
Erforderlich erscheint zudem die Festlegung einer – zum Teil auf dem bisherigen § 30 Abs. 5 DSG 2000 basierenden – Verschwiegenheitsregelung für Informationen, die der Datenschutzbehörde oder ihren Beauftragten bei der Kontrolltätigkeit zukommen; dies soll in Abs. 3 geregelt werden. Informationen, die der Datenschutzbehörde oder den von ihr Beauftragten bei der Kontrolltätigkeit zukommen, dürfen aussc...