DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 21 Aufgaben
ErlAB zu § 21 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 13)
Die Aufgaben der Datenschutzbehörde ergeben sich unmittelbar aus der DSGVO (so etwa aufgrund ausdrücklicher Anordnung der Aufgaben in Art. 57 DSGVO). Die dort festgelegten Aufgaben bedürften weitgehend keiner Durchführung ins nationale Recht. Dies betrifft etwa die Verpflichtung der Datenschutzbehörde, die Öffentlichkeit für die Risiken, Vorschriften, Garantien und Rechte im Zusammenhang mit der Verarbeitung zu sensibilisieren und sie darüber aufzuklären (Art. 57 Abs. 1 lit. b DSGVO). Weiters obliegt der Datenschutzbehörde im Rahmen der Vorgaben der DSGVO eine der Behördentätigkeit vorgelagerte und begleitende Beratungstätigkeit und Servicefunktion. Eine Befugnis zur Information der Öffentlichkeit ergibt sich zudem unmittelbar aus Art. 58 Abs. 3 lit. b DSGVO.
Hingegen besteht bei der in Art. 57 Abs. 1 lit. c DSGVO nur allgemein festgelegten Beratungstätigkeit ein gewisser Konkretisierungsbedarf, der in Abs. 1 vorgenommen wird.
Die Datenschutzbehörde ist vor Erlassung von Bundesgesetzen sowie von Verordnungen im Vollzugsbereich des Bundes, die Fragen des Datenschutzes unmittelbar betreffen, an...