DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 20 Leiter der Datenschutzbehörde
ErlAB zu § 20 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 12 f)
Nach Art. 53 Abs. 1 DSGVO müssen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass jedes Mitglied ihrer Aufsichtsbehörden im Wege eines transparenten Verfahrens ernannt wird, und zwar vom Parlament, von der Regierung, vom Staatsoberhaupt oder von einer unabhängigen Stelle, die nach dem Recht des Mitgliedstaats mit der Ernennung betraut wird. Weiters sehen Art. 54 Abs. 1 lit. c, d und e DSGVO vor, dass die Mitgliedstaaten die Vorschriften und Verfahren für die Ernennung des Mitglieds oder der Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde durch Rechtsvorschriften regeln, eine Amtszeit von mindestens vier Jahren festlegen und regeln, ob das Mitglied oder die Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde wiederernannt werden können. Diese Vorgaben sollen in Abs. 1 durchgeführt werden. Dabei werden inhaltlich die in § 36 Abs. 1 DSG 2000 geregelten Vorgaben weitgehend beibehalten. Auf die Ausschreibung finden die Regelungen des Ausschreibungsgesetzes 1989 – AusG, BGBl. Nr. 85/1989, Anwendung. Eine – auch mehrmalige – Wiederbestellung zum Leiter der Datenschutzbehörde soll zulässig sein.
Bereits aufgrund des Art. 53 Abs. 2 DSGVO hat ...