DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 19 Unabhängigkeit
ErlAB zu § 19 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 11 f)
Art. 52 DSGVO regelt die Vorgaben für die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde. Demnach handelt jede Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und bei der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß dieser Verordnung völlig unabhängig.
Das Mitglied oder die Mitglieder jeder Aufsichtsbehörde unterliegen bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und der Ausübung ihrer Befugnisse gemäß der DSGVO weder direkter noch indirekter Beeinflussung von außen und ersuchen weder um Weisung noch nehmen sie Weisungen entgegen. Das Mitglied oder die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sehen von allen mit den Aufgaben ihres Amtes nicht zu vereinbarenden Handlungen ab und üben während ihrer Amtszeit keine andere mit ihrem Amt nicht zu vereinbarende entgeltliche oder unentgeltliche Tätigkeit aus. Diese in Art. 52 Abs. 1 bis 3 DSGVO geregelten Vorgaben erfordern keine zusätzlichen Durchführungsmaßnahmen im nationalen Recht.
Durchführungsbedürftig sind hingegen Art. 52 Abs. 4 bis 6 DSGVO, die sich direkt an die Mitgliedstaaten richten. § 19 soll diesbezüglich die Vorgaben des Art. 52 Abs. 5 DSGVO durchführen und entspricht ...