DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 17 Sitzungen und Beschlussfassung
ErlAB zu § 17 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 11)
§ 17 regelt die Einberufung der Sitzungen und die Form der Beschlussfassung sowie die Möglichkeit, Arbeitsausschüsse zu bilden sowie Sachverständige beizuziehen.
Die Regelungen betreffend die Verschwiegenheit über alle ausschließlich aus der Tätigkeit im Datenschutzrat bekanntgewordenen Tatsachen finden sowohl auf ordentliche als auch außerordentliche Sitzungen (Präsidium) des Datenschutzrates sowie auf Sitzungen der Arbeitsausschüsse Anwendung und umfassen insbesondere auch vorbereitende Unterlagen. Durchbrochen ist diese Geheimhaltungsregelung durch die Möglichkeit des Vorsitzenden, im Rahmen seiner Funktion, in der er den Datenschutzrat nach außen vertritt, die Öffentlichkeit über Ergebnisse der Sitzungen des Datenschutzrates zu informieren.
Anmerkungen
Zu Abs 1:
1
Die näheren prozeduralen Vorgaben betreffend Sitzungen und Beschlussfassung nach § 17 wären in der Geschäftsordnung (§ 16 Abs 1) festzulegen.
2
Einem Begehren eines Mitgliedes des Datenschutzrates auf Einberufung einer Sitzung gem § 17 Abs 1 DSG ist nur dann Folge zu leisten, wenn der gewünschte Verhandlungsgegenstand in den Au...