DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 16 Vorsitz und Geschäftsführung
ErlAB zu § 16 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 10 f):
Die Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden soll ausführlicher festgelegt werden. So sollen Wahlvorschläge von den Mitgliedern bereits mit der Einladung zur konstituierenden Sitzung an die Mitglieder und Ersatzmitglieder übermittelt werden und allfällig notwendige Stichwahlen zulässig sein. Die Regelungen für die Wahl des Vorsitzenden und der stellvertretenden Vorsitzenden finden sinngemäß auch im Fall einer vorzeitigen Beendigung der Funktion des Vorsitzenden oder eines stellvertretenden Vorsitzenden Anwendung. In diesem Fall soll keine konstituierende Sitzung stattfinden.
Der Vorsitzende vertritt den Datenschutzrat nach außen. Insbesondere kann er die Öffentlichkeit über die Ergebnisse der Sitzungen des Datenschutzrates informieren. Einer der stellvertretenden Vorsitzenden vertritt den Vorsitzenden bei dessen Verhinderung. Im Falle der Beendigung der Funktion des Vorsitzenden vor Ablauf seiner Funktionsperiode, hat einer der stellvertretenden Vorsitzenden die Wahl eines Vorsitzenden umgehend in die Wege zu leiten. Gleiches gilt für den Vorsitzend...