DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 15 Zusammensetzung
ErlAB zu § 15 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 10)
Die Regelungen zum Datenschutzrat sehen im DSG 2000 eine partielle Erneuerung des Datenschutzrates nach der Wahl des Hauptausschusses des Nationalrates vor, wodurch für die Bestellung von Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern – abhängig von der entsendenden Stelle – uneinheitliche Regelungen bestehen.
Aufgrund dessen soll nun eine einheitliche Funktionsperiode für die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Datenschutzrates festgelegt werden, welche an die Neuwahl des Hauptausschusses des Nationalrates anknüpft. Geregelt werden soll insbesondere auch die Beendigung der Funktion der Mitglieder und Ersatzmitglieder des Datenschutzrates. Dabei soll klargestellt werden, dass das Mitglied oder Ersatzmitglied auch von sich aus die Funktion vorzeitig zurücklegen kann. Nach der Bekanntgabe des freiwilligen Ausscheidens durch das Mitglied oder Ersatzmitglied hat die entsendende Stelle ehestmöglich ein neues Mitglied oder Ersatzmitglied zu nominieren.
Mitglieder und Ersatzmitglieder des Datenschutzrates, die außerhalb von Wien wohnen, sollen im Fall der Teilnahme an Sitzungen des Datenschutzrates Anspruch auf ...