DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 14 Einrichtung und Aufgaben
ErlAB zu § 14 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 10)
Die Regelungen zum Datenschutzrat sollen aus dem DSG 2000 großteils beibehalten und an die geänderten Vorgaben angepasst bzw. ergänzt werden. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Datenschutzrat Empfehlungen in datenschutzrechtlicher Hinsicht an die Bundesregierung und die Bundesminister richten; dies umfasst – unter Beachtung des unmittelbar anwendbaren Unionsrechts – auch Empfehlungen zu unionsrechtlichen Regelungsvorhaben.
ErlAB zu § 14 Abs 1 idF des Datenschutz-Deregulierungs-Gesetzes 2018 (98 BlgNR 26. GP 4)
Die Anpassungen bilden die Änderungen der Ressortzuständigkeiten gemäß der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, ab.
Anmerkungen
Zu Abs 1:
1
Die Einrichtung eines Datenschutzrates ist von der DSGVO nicht vorgegeben; die Ausgestaltung und die Aufgaben können daher vom nationalen Gesetzgeber festgelegt werden.
Der Datenschutzrat war bereits in der Stammfassung des Bundesgesetzes vom über den Schutz personenbezogener Daten enthalten und wurde im Laufe der Zeit mit wechselnden Aufgaben im Bereich des Datenschutzes betraut (zur Geschichte und Entwicklun...