DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 13 Besondere Datensicherheitsmaßnahmen und Kennzeichnung
ErlAB zu § 12 und 13 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 8 f)
Siehe § 12.
Anmerkungen
Zu Abs 1:
1
Die inhaltlichen Vorgaben dieses Absatzes ergeben sich im Grunde bereits aus Art 32 DSGVO.
Zu Abs 2:
2
Diese Bestimmung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 50b Abs 2 DSG 2000. Mit Verarbeitungsvorgang ist im Falle von Bildverarbeitungen mit Aufzeichung insb jeder Zugriff auf bzw jede Auswertung von Bilddaten oder aber auch deren Löschung (vgl § 13 Abs 3) zu verstehen. Protokollierung wiederum meint im Prinzip die (idR schriftliche) Dokumentation ebensolcher Verwendungsschritte. Da im Falle einer auf die bloße Sichtkontrolle ohne Aufzeichnung beschränkten Echtzeitüberwachung derartige Verwendungen ausgeschlossen sind, erübrigt sich auch deren Dokumentation.
Zu Abs 3:
3
Die prinzipielle Löschungsverpflichtung in Bezug auf Bilddaten nach Zweckerreichung ergibt sich – wie für alle personenbezogenen Daten – bereits aus dem allgemeinen Grundsatz der Speicherbegrenzung, welcher in Art 5 Abs 1 lit e DSGVO verankert ist. Den ErlAB zufolge (1761 BlgNR 25. GP 10) soll es keine starre Höchstspeicherfrist mehr geben. Demgegenüber hatte § 50b Abs 2 Satz 1 DSG 2000 angeordn...