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Bresich/Dörnhöfer/Dopplinger/Kunnert/Riedl

DSG | Datenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3808-9

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Dokumentvorschau
Bresich/Dörnhöfer/Dopplinger/Kunnert/Riedl - DSG | Datenschutzgesetz

§ 12 Zulässigkeit der Bildaufnahme

ErlAB zu den § 12 und 13 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 8 f)

Der mit der DSG-Novelle 2010 in das DSG 2000 eingefügte 9a. Abschnitt sah in den § 50a ff ausführliche Regelungen für die Videoüberwachung vor. Viele der aufgrund der technischen Fortentwicklung auf diesem Gebiet entwickelten und nunmehr in der Praxis verbreiteten Videoanwendungen wie Action-Cams, Wildkameras sowie weitere Videoanwendungen im Freizeitbereich fielen jedoch definitionsgemäß nicht in den Anwendungsbereich des 9a. Abschnittes. Diese Anwendungen konnten nicht zweifelsfrei auf den § 50a DSG 2000 gestützt werden, sondern unterlagen den allgemeinen Vorschriften der § 6 ff DSG 2000.

Einige der im 9a. Abschnitt enthaltenen Sonderregelungen für Videoüberwachungen haben sich in der Praxis nicht bewährt und sollen daher nicht beibehalten werden. So wurde etwa das Hinterlegen des Schlüssels zur Videoüberwachung bei der Datenschutzbehörde nach § 50c Abs. 1 DSG 2000 in der Praxis nicht eingeführt. Ferner erscheint eine Unterscheidung zwischen einer digitalen und einer analogen Aufzeichnung nach § 50c Abs. 2 DSG 2000 nicht mehr zweckmäßig. Das von § 50e DSG 2000 – in Abweichung von § 26 Abs. 1 DSG 2000 – vorgesehene Auskunftsrecht hat sich in der Praxis als zum Teil undurc...

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