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Bresich/Dörnhöfer/Dopplinger/Kunnert/Riedl

DSG | Datenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3808-9

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Dokumentvorschau
Bresich/Dörnhöfer/Dopplinger/Kunnert/Riedl - DSG | Datenschutzgesetz

§ 11 Verwarnung durch die Datenschutzbehörde

AÄA zu § 11 idF des Datenschutz-Deregulierungs-Gesetzes 2018 (AA-10 26. GP 4)

Auch im Vollzugsbereich des Datenschutzregimes soll im Einklang mit Art 58 der DSGVO eine Beratung und eine Verwarnung möglich sein. Eine Bestrafung erfolgt unter den Abwägungsgründen des Art 83 DSGVO.

Anmerkungen

1

Gemäß dieser kurzfristig auf parlamentarischer Ebene entwickelten Bestimmung (AA-10 26. GP) soll die Datenschutzbehörde „den Katalog des Art 83 Abs 2 bis 6 DSGVO so zur Anwendung bringen, dass die Verhältnismäßigkeit gewahrt wird“. Insbesondere bei erstmaligen Verstößen soll sie „im Einklang mit Art 58 DSGVO von ihren Abhilfebefugnissen insbesondere durchVerwarnenGebrauch machen“.

Zufolge der Begründung des AÄA soll § 11 DSG „auch im Vollzugsbereich des Datenschutzregimes“ eine Beratung und eine Verwarnung möglich sein. Man könnte die der Regelung zugrunde liegenden Intention des Gesetzgebers insofern mit dem Motto „Beraten statt Strafen“ umschreiben.

2

Bei genauerer Betrachtung wirft diese auf den ersten Blick nicht unplausibel klingende Vorschrift zahlreiche Probleme auf. Das geringste ist die semantische Ungenauigkeit, die darin besteht, dass Art 83 Abs 2 DSGVO ...

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