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Bresich/Dörnhöfer/Dopplinger/Kunnert/Riedl

DSG | Datenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3808-9

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Bresich/Dörnhöfer/Dopplinger/Kunnert/Riedl - DSG | Datenschutzgesetz

§ 10 Verarbeitung personenbezogener Daten im Katastrophenfall

ErlAB zu § 10 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 7)

§ 10 soll im Rahmen des Art. 6 Abs. 2 und 3 sowie Art. 23 DSGVO und Kapitel IX der DSGVO iVm Erwägungsgrund 10 die bisher in § 48a DSG 2000 geregelte Verwendung von personenbezogenen Daten im Katastrophenfall regeln. Dabei werden die Grundsätze der bereits bestehenden Regelung beibehalten und entsprechend den neuen Erfordernissen der DSGVO angepasst.

Art. 49 Abs. 1 lit. d DSGVO erlaubt eine Übermittlung ins Ausland, wenn dies aus wichtigen Gründen des öffentlichen Interesses notwendig ist. Darunter fällt jedenfalls auch ein entsprechend schwerwiegender Katastrophenfall (zB Lawinen, Vulkanausbrüche, Erdbeben, Tsunami).

Eine Hilfsorganisation im Sinne dieser Bestimmung ist eine allgemein anerkannte gemeinnützige Organisation, die statuten- oder satzungsgemäß das Ziel hat, Menschen in Notsituationen zu unterstützen und von der angenommen werden kann, dass sie in wesentlichem Ausmaß eine Hilfeleistung im Katastrophenfall erbringen kann. Zu den Hilfsorganisationen zählen bspw die Caritas Österreich, der Arbeiter-Samariter-Bund Österreichs oder das Österreichische R...

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