DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 9 Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
AÄA zu § 9 idF des Datenschutz-Deregulierungs-Gesetzes 2018 (AA-10 26. GP 4)
Art 85 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABI L 119 vom S 1, (im Folgenden: DSGVO) ermöglicht den Mitgliedstaaten, besondere Verarbeitungssituationen im Hinblick auf die Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit zu regeln. Entsprechend dem Erwägungsgrund 153 der DSGVO sollten im Recht der Mitgliedstaaten die Vorschriften über die freie Meinungsäußerung und Informationsfreiheit, auch von Journalisten, Wissenschaftlern, Künstlern und/oder Schriftstellern, mit dem Recht auf Schutz der personenbezogenen Daten gemäß dieser Verordnung in Einklang gebracht werden.
Die neue Formulierung des § 9 Abs 1 soll in diesem Sinne der Konkretisierung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeitern und Arbeitnehmern eines Medienunternehmens oder Mediendienstes im Sinne des Mediengesetzes – MedienG, BGBI 314/1981 – zu journalistischen...