DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 6 Datengeheimnis
ErlAB zu § 6 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 6)
Mangels einer expliziten Regelung des Datengeheimnisses in der DSGVO sollen die Regelungen des § 15 DSG 2000 inhaltlich beibehalten werden. Mitarbeiter dürfen personenbezogene Daten nur auf Grund einer ausdrücklichen Anordnung ihres Arbeitgebers (Dienstgebers) übermitteln. Verantwortliche und Auftragsverarbeiter dürfen Anordnungen zur Übermittlung von personenbezogenen Daten nur erteilen, wenn dies zulässig ist.
Die Regelung des § 6 soll – wie auch bereits die vergleichbare Regelung in § 15 DSG 2000 – sowohl für Verantwortliche (und Auftragsverarbeiter) des privaten Bereichs als auch für Verantwortliche (und Auftragsverarbeiter) des öffentlichen Bereichs sowie für deren Mitarbeiter gelten.
Anmerkungen
Zu Abs 1:
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Die DSGVO enthält auf den ersten Blick keine § 6 Abs 1 entsprechende allgemeine Geheimhaltungsverpflichtung. Allerdings trifft den Verantwortlichen schon aus Art 5 Abs 1 lit f DSGVO die Pflicht, personenbezogene Daten vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung durch technische und organisatorische Maßnahmen zu schützen. Die Erfüllung dieser Pflicht muss der Verantwortliche nachweisen können (Art 5 Abs 2 D...