DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 5 Datenschutzbeauftragter
ErlAB zu § 5 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 5)
Die Voraussetzungen für die Benennung eines Datenschutzbeauftragten werden in Art. 37 DSGVO unmittelbar anwendbar festgelegt und dürfen daher nicht in das DSG übernommen werden. Nach Art. 37 Abs. 1 DSGVO benennen der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter auf jeden Fall einen Datenschutzbeauftragten, wenn die Verarbeitung von einer Behörde oder öffentlichen Stelle durchgeführt wird (mit Ausnahme von Gerichten, die im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit handeln), die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der Durchführung von Verarbeitungsvorgängen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres Umfangs und/oder ihrer Zwecke eine umfangreiche regelmäßige und systematische Überwachung von betroffenen Personen erforderlich machen, oder die Kerntätigkeit des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters in der umfangreichen Verarbeitung besonderer Kategorien von personenbezogenen Daten gemäß Art. 9 DSGVO oder von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten gemäß Art. 10 DSGVO besteht. Eine Unternehmensgruppe darf einen gemeins...