DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 4 Anwendungsbereich und Durchführungsbestimmung
ErlAB zu § 4 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 4)
§ 4 Abs. 1 legt den sachlichen Anwendungsbereich fest. Keine Anwendung findet dieses Bundesgesetz – wie bisher – auf Akte der Gesetzgebung und Akte der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit. Aufgrund von Art. 2 Abs. 2 lit. c DSGVO („Haushaltsausnahme“) vom Anwendungsbereich der DSGVO ausgenommene Verarbeitungen sollen auch vom DSG nicht erfasst werden. Der räumliche Anwendungsbereich wird unmittelbar in der DSGVO festgelegt.
Die DSGVO gilt gemäß Art. 2 Abs. 1 DSGVO für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie für die nichtautomatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen. Um auch Datenverarbeitungen außerhalb des Anwendungsbereichs des Unionsrechts zu erfassen (Art. 2 Abs. 2 lit. a DSGVO), wird die DSGVO auch auf diesen Bereich für anwendbar erklärt. Dies soll nur dort nicht gelten, wo im 3. Hauptstück dieses Bundesgesetzes spezifischere Bestimmungen vorgesehen sind.
Im DSG 2000 ist derzeit vorgesehen, dass dann, wenn die Löschung oder Richtigst...