DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 3 Räumlicher Anwendungsbereich
ErlRV zur StF des § 3 DSG 2000 (1613 BlgNR 20. GP 36)
In Umsetzung der Richtlinie 95/46/EG (Art. 4) wird der Anwendungsbereich des österreichischen Datenschutzrechtes so definiert, daß grundsätzlich auf jede Datenverwendung in Österreich („im Inland“) österreichisches Recht anzuwenden ist.
Ausnahmen bestehen zugunsten des Sitzstaatsprinzips, das im Gemeinschaftsrecht angesichts der Dienstleistungsfreiheit eine gerne verwendete Kollisionsregel darstellt. Und zwar gilt diese Ausnahme zugunsten des Sitzstaatsprinzips dann, wenn Daten in Österreich für einen Auftraggeber aus einem anderen EU-Staat verarbeitet werden, ohne daß der Auftraggeber (der seinen Sitz in einem anderen EU-Staat hat) eine feste Betriebsstätte („Niederlassung“ im Sinne des § 4 Z 15) in Österreich hätte. Umgekehrt gilt österreichisches Datenschutzrecht in einem anderen EU-Staat dann, wenn ein österreichischer Rechtsträger Datenverarbeitung im EU-Ausland betreibt, ohne daß er für die Verfolgung seiner Interessen dort eine „Niederlassung“ (im Sinne des § 4 Z 15) besitzt. Wichtig ist es jedoch festzuhalten, daß die Zurechnung einer datenverwendenden Tätigkeit „materiell“ vorzunehmen ist, das heißt: n...