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Bresich/Dörnhöfer/Dopplinger/Kunnert/Riedl

DSG | Datenschutzgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2018

ISBN: 978-3-7073-3808-9

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Dokumentvorschau
Bresich/Dörnhöfer/Dopplinger/Kunnert/Riedl - DSG | Datenschutzgesetz

§ 2 Zuständigkeit

Bresich/Dörnhöfer/Dopplinger/Kunnert/Riedl

ErlRV zur StF des § 2 DSG 2000 (1613 BlgNR 20. GP 36)

Nach der geltenden Rechtslage (§ 2 DSG) besteht eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes nur hinsichtlich des Datenschutzes bei automationsunterstützter Datenverarbeitung. Es ist daher für den einfachen Bundesgesetzgeber nicht möglich, die Richtlinie 95/46/EG in ihrem gesamten Anwendungsbereich umzusetzen: Soweit manuelle Dateien für Zwecke angelegt und benützt werden, die einer Angelegenheit der Landesgesetzgebungskompetenz zuzuordnen ist, ist es Aufgabe der Länder, Datenschutzbestimmungen für diese Dateien vorzusehen, die dem Inhalt der Richtlinie entsprechen. Was manuelle Dateien betrifft, die in Angelegenheiten geführt werden, für die Bundesgesetzgebungskompetenz besteht, enthält § 58 des vorliegenden Entwurfs eine Regelung, durch die diese Dateien den einfachgesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzgesetzes unterworfen werden.

Anmerkungen

Zu Abs 1:

1

Die RV zum Datenschutz-Anpassungsgesetz 2018 RV (1664 BlgNR 25. GP) und der IA zum Datenschutz-Deregulierungs-Gesetz 2018 (IA 189/A BlgNR 26. GP) sahen jeweils eine Aufhebung des § 2 DSG 2000 vor. Die in § 2 DSG 2000 enthaltenen kompetenzrechtlichen Regelungen sollten modifiziert und – im Sinne der Beseitigung fugitiver Kompetenz...

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