DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 1 Grundrecht auf Datenschutz
ErlRV zur StF des § 1 DSG 2000 (1613 BlgNR 20. GP 34 f)
Das Grundrecht auf Datenschutz bewirkt einen Anspruch auf Geheimhaltung personenbezogener Daten. Darunter ist der Schutz des Betroffenen vor Ermittlung seiner Daten und der Schutz vor der Weitergabe der über ihn ermittelten Daten zu verstehen.
Freilich kann ein solcher Anspruch angesichts der Vielfältigkeit der denkbaren Konstellationen, in welchen Daten verwendet werden, nicht ohne Einschränkungen anerkannt werden:
Nach Abs. 1 gibt es ein Recht auf Datenschutz nur dann, wenn „ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse (an bestimmten personenbezogenen Daten) besteht“.
Dies setzt voraus, daß es überhaupt personenbezogene Daten gibt, die auf eine in ihrer Identität bestimmte (oder zumindest bestimmbare) Person zurückgeführt werden können, und daß diese Daten weiters geheim gehalten werden können, was dann grundsätzlich unmöglich sein wird, wenn sie allgemein zugänglich sind. Freilich bedarf dies der genauen Prüfung im Einzelfall, wobei vor allem auch zu beachten sein wird, ob die allgemeine Zugänglichkeit im Zeitpunkt der beabsichtigten Verwendung tatsächlich noch besteht.
An anderen Daten besteht ein schutzwürdiges...