DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 70 Inkrafttreten
ErlAB zu § 70 idF des Datenschutz-Deregulierungs-Gesetzes 2018 (98 BlgNR 26. GP 4)
In § 5 Abs. 5, § 15 Abs. 1 Z 1, § 32 Abs. 1 Z 1, § 36 Abs. 1, § 36 Abs. 2 Z 7, § 49 Abs. 1, § 44 Abs. 2, § 45 Abs. 7 und § 56 Abs. 1, § 60 und 70 sowie § 64 Abs. 2 werden Redaktionsversehen korrigiert bzw. redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Bei der Ergänzung des § 49 Abs. 3 handelt es sich um eine erforderliche Umsetzungsmaßnahme des Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2016/680.
Anmerkungen
1
Das Inkrafttreten des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 und des Datenschutz-Deregulierungs-Gesetzes 2018 wurde jeweils auf den Zeitpunkt der Anwendung der DSGVO abgestimmt. Die auf dem DSG 2000 erlassenen Verordnungen entfallen mit Ablauf des . Die Aufhebung der StMV 2004 hat keinen rechtlichen Einfluss auf die Zulässigkeit der in der StMV 2004 geregelten Datenanwendungen, da die StMV 2004 nur die Befreiung von der Meldepflicht regelt. Die Zulässigkeit muss sich – wie bisher – aus konkreten Rechtsgrundlagen (zB nationale gesetzliche Regelung) ergeben.
2
Die in § 12 DVRV 2012 geregelte DVR-Nummer entfällt ebenfalls. Wenngleich sich aus dem DSG idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 kein Verbot d...