DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 69 Übergangsbestimmungen
ErlAB zu § 69 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 29 f)
Nachdem eine Neueinrichtung der Datenschutzbehörde unionsrechtlich nicht erforderlich ist und die völlige Unabhängigkeit der Datenschutzbehörde beeinträchtigen könnte, sollen die bestehende Leitung sowie ihre Stellvertretung gemäß Abs. 1 bis zum Zeitablauf der seit dem laufenden fünfjährigen Funktionsperiode im Amt bleiben. Weiterhin besteht auch die Möglichkeit, dass einzelne Aufgaben oder abgegrenzte Bereiche an entsprechend fachlich geeignete Mitarbeiter delegiert werden.
Abs. 2 regelt das „rechtliche Schicksal“ des Datenverarbeitungsregisters. Dieses soll in bestehender Form zu Archivzwecken für einen Übergangszeitraum bis zum weiter erhalten bleiben, wobei jedoch keine Eintragungen oder Änderungen ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mehr vorgenommen werden dürfen. Eine Archivierung erscheint sinnvoll, um einerseits den Verantwortlichen (Auftraggeber) die Möglichkeit zu geben, etwa für allfällige Dokumentationspflichten oder Datenschutz-Folgenabschätzungen auf diese Ressource zurückzugreifen; andererseits soll auch betroffenen Person...