DSG | Datenschutzgesetz
1. Aufl. 2018
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§ 66 Erlassung von Verordnungen
ErlAB zu § 66 idF des Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018 (1761 BlgNR 25. GP 29)
Verordnungen dürfen unter den in § 66 genannten Voraussetzungen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt. Davon umfasst sind die Verordnungsermächtigungen der Datenschutzbehörde nach § 21 Abs. 2 und 3.
Anmerkungen
1
Gemäß Art 35 Abs 4 DSGVO hat die Datenschutzbehörde eine Liste der Verarbeitungsvorgänge zu erstellen, für die eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art 35 Abs 1 DSGVO durchzuführen ist (sog Blacklist ). Die in Art 35 Abs 5 DSGVO genannte Liste der Arten von Verarbeitungsvorgängen, für die keine Datenschutz-Folgenabschätzung erforderlich ist (sog Whitelist ), ist fakultativ von der Datenschutzbehörde zu erstellen (siehe dazu den Begutachtungsentwurf der Datenschutzbehörde zur Verordnung der Datenschutzbehörde über die Ausnahmen von der Datenschutz-Folgenabschätzung [DSFA-AV] vom ).
Nach Art 41 und 43 iVm Art 57 Abs 1 lit p DSGVO hat die Datenschutzbehörde für die Akkreditierung Kriterien abzufassen und zu veröffentlichen.
2
Zur Sicherstellung der Transparenz, Nachvollziehbarkeit und Rechtss...