Jakom EStG | Einkommensteuergesetz
7. Aufl. 2014
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§ 90 Auskunftspflicht der Behörde
LStR: Rz 1240 bis Rz 1241
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1. Allgemeines. Diese spezielle nur für den LSt-Bereich anzuwendende Norm geht in anderen Vorschriften normierten Auskunftspflichten vor; das AuskunftspflichtG ist schon wegen der Subsidiaritätsklausel in § 6 nicht anwendbar, § 113 BAO bezieht sich nur auf die Rechtsfolgen von Verfahrenshandlungen und ist nur auf Antrag und für nicht durch zur berufsmäßigen Parteienvertretung vertretene Parteien heranzuziehen. Antragsberechtigt sind ArbN und ArbG; die sehr weite Fassung des § 90 soll offenkundig vor allem das Haftungsrisiko des ArbG (§ 82) minimieren und den ArbN vor Regressansprüchen des ArbG schützen und ihm die Erstellung einer korrekten StErklärung ermöglichen. „Im einzelnen Fall“ bedeutet, dass nur ein konkreter Sachverhalt und nicht ein abstrakter Fall zu einer Anfrage berechtigt. Da nach § 43 Abs 2 FLAG bezügl Dienstgeberbeitrag die Bestimmungen über die LSt sinngemäß Anwendung finden, wird ein Auskunftsersuchen gem § 90 auch dann zul sein, wenn ausschließl Fragen zum Dienstgeberbeitrag gestellt werden (s WGW/Knechtl 90 Rz 6).
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2. Rechtscharakter der Auskunftserteilung. Die LStA stellt keinen Bescheid dar und kann daher nicht mit Berufung bekämpft...