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Gegenberichtigung in Deutschland
Recht haben und Recht bekommen ist zweierlei
Verrechnungspreise und Betriebsstättengewinnaufteilung sind Schwerpunktthemen in der internationalen Steuerpraxis. In der Mehrzahl der Fälle kann der Höhe nach eine Einigung zwischen der ausländischen und der deutschen Finanz erzielt werden. Das Ergebnis der Einigung muss jedoch noch bescheidmäßig umgesetzt werden. Hierfür ist allein das jeweilige nationale Recht maßgeblich. Es bedarf einer Berichtigungsvorschrift, die im Wege eines unilateralen Abhilfeverfahrens insbesondere die Änderung bestandskräftiger und festsetzungsverjährter deutscher Bescheide ermöglicht: § 174 Abs 1 dAO.
1. Gegenberichtigung als verfahrensrechtliches Problem
Verrechnungspreise und Betriebsstättengewinnaufteilung, bei diesen Themen geht es in der Praxis zunächst um die Ermittlung der „richtigen“ Höhe und nachfolgend um die Einigung zwischen den Finanzverwaltungen der involvierten Staaten. Aber was kommt nach der Einigung? Wie kann das Ergebnis bescheidmäßig umgesetzt werden?
Insbesondere bei grenzüberschreitenden Sachverhalten kann es relativ häufig zu zeitlich verzögerten und einander widersprechenden Steuerfestsetzungen in beiden Staaten kommen. Die zeitlichen Verzögerungen, oft begründet in unterschiedlich...