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ASoK 12, Dezember 2013, Seite 470

VfGH fordert behördliche Einzelfallprüfung bei Pflegeregress

Die Bestimmungen zum Pflegeregress in der Steiermark sind nicht unsachlich und daher auch nicht verfassungswidrig. Allerdings müssen die Behörden in jedem Einzelfall prüfen, ob eine Regresspflicht überhaupt besteht: Der Pflegeregress kommt (nur) dann in Frage, wenn eine zivilrechtliche Unterhaltspflicht (nach dem allgemeinen bürgerlichen Recht) vorliegt. Die Behörden müssen in jedem Einzelfall von sich aus prüfen, ob die Voraussetzungen für eine solche Unterhaltspflicht überhaupt gegeben sind. Insb. müssen die Behörden prüfen, ob sich andere Verpflichtungen (wie z. B. eigene Pflegekosten oder Unterhaltsverpflichtungen gegenüber den eigenen Kindern) auf die Einkommenssituation so auswirken, dass eine Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern und damit eine Regresspflicht gar nicht erst gegeben ist, weil der angemessene eigene Unterhalt gefährdet wäre. In solchen Fällen scheidet der Pflegeregress grundsätzlich von vornherein aus. Dass das Gesetz bzw. die Verordnung, wenn zuvor festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für Pflegeregress vorliegen, die Höhe der Ersatzpflicht in nach der Einkommenshöhe gestaffelten Prozentsätzen vorsieht, ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich (

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