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Vertreterbetriebsstätte: vom Eigenhändler zum Agenturmodell
Unterschiedlicher Umgang mit der Betriebsstättenfrage in Deutschland und Italien
Bei der Besteuerung von Betriebsstätten können erhebliche Schwierigkeiten auftreten. Dies gilt insbesondere dann, wenn Staaten den Betriebsstättenbegriff unterschiedlich auslegen. Die Definitionen der Betriebsstätte in den jeweiligen nationalen Rechtsordnungen fallen zwar ähnlich aus. Auch enthalten DBA regelmäßig eine Erläuterung des Betriebsstättenbegriffs. Dennoch kommt es immer wieder zu Diskrepanzen, etwa dann, wenn der Ansässigkeitsstaat das Vorliegen einer Betriebsstätte ablehnt, während der Quellenstaat deren Voraussetzungen als gegeben ansieht. In diesem Fall besteht die Gefahr einer Doppelbesteuerung. Zudem stehen strafrechtliche Konsequenzen im Raum, wenn das abweichende Begriffsverständnis im Quellenstaat nicht bekannt war und hieraus keine entsprechenden Folgerungen gezogen wurden. Die folgende Fallstudie veranschaulicht die Problematik.
1. Sachverhalt
M-AG mit Geschäftsleitung und Sitz in Deutschland ist im Bereich der Produktion von Maschinen tätig. Sie hält eine Beteiligung von 100 % an der Dip S.r.l., deren Geschäftsleitung und Sitz sich in Italien befinden. Aufgabe der Dip S.r.l. ist es, die Maschinen der M-AG in Italien zu vertreiben. In der Vergangenheit trat Dip ...