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Fachkräfteverordnung 2014
Im Jahr 2014 dürfen Ausländer in folgenden Mangelberufen nach Maßgabe des § 12a AuslBG zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen werden: 1. Fräser/-innen; 2. Dachdecker/-innen; 3. Techniker/-innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Maschinenbau; 4. Dreher/-innen; 5. Schweißer/-innen, Schneidbrenner/-innen; 6. Techniker/-innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Starkstromtechnik; 7. Diplomingenieure/-innen für Starkstromtechnik; 8. Techniker/-innen mit höherer Ausbildung (Ing.) für Datenverarbeitung; 9. Betonbauer/-innen; 10. Bauspengler/-innen; 11. sonstige Spengler/-innen; 12. Elektroinstallateure/-innen, -monteure/-innen; 13. Diplomingenieure/-innen für Maschinenbau; 14. sonstige Techniker/-innen für Starkstromtechnik; 15. Landmaschinenbauer/-innen; 16. diplomierte Krankenpfleger/-schwestern. Die Bezeichnung der genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. Diese Verordnung tritt mit in Kraft, mit Ablauf des außer Kraft und gilt für Anträge, die bis zum gestellt werden (Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2014 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden [Fachkräfte...