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VfGH: Diversion
Dem Vorbringen des antragstellenden Gerichts, dass der angefochtene Ausschluss der Diversion im gerichtlichen Finanzstrafrecht zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung von Finanzstrafsachen gegenüber den allgemeinen gerichtlichen Strafsachen führe, ist entgegenzuhalten, dass das Finanzstrafrecht, das durch spezifische Deliktstypen den Besteuerungsanspruch des Staates schützt und für die Strafrahmenbemessung am Verkürzungsbetrag anknüpft, ein eigenständiges Ordnungssystem bildet und deshalb mit dem gerichtlichen Strafrecht nicht in Vergleich zu setzen ist.
Dem Vorbringen des antragstellenden Gerichts, dass die Diversion einen „Grundsatz“ im österreichischen Strafrecht bilde, der den Gesetzgeber dazu verpflichte, diese ins gerichtliche Finanzstrafrecht aufzunehmen, ist zu entgegnen, dass weder das Rechtsstaatsprinzip eine derartige Aufnahme gebietet noch sonst ein verfassungsrechtlicher Grund dafür ersichtlich ist. – (§ 203 FinStrG), (Abweisung des Antrags des LG Klagenfurt auf Aufhebung bestimmter Wortfolgen in § 203 FinStrG)
( G 241/2017)