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VfGH: Werbungskosten
Nach § 17 Abs 6 EStG 1988 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, zur Ermittlung von Werbungskosten mittels Verordnung Durchschnittssätze für Werbungskosten für bestimmte Gruppen von Steuerpflichtigen nach den jeweiligen Erfahrungen der Praxis festzulegen. Im Rahmen dieser Ermächtigung regelt § 4 Verordnung der Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl II 2001/382, dass Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 die jeweiligen Pauschalbeträge kürzen, womit der Verordnungsgeber die gesetzliche Regelung des § 20 Abs 2 EStG 1988 beachtet. § 17 Abs 6 EStG 1988 enthält jedoch keine Ermächtigung, Ausnahmen vom Abzugsverbot für Werbungskosten, für die steuerfreie Kostenersätze gemäß § 26 EStG 1988 gewährt werden, vorzusehen. Insoweit überschreitet der Verordnungsgeber mit dem letzten Halbsatz in § 4 Verordnung der Durchschnittssätze für Werbungskosten, BGBl II 2001/382, die gesetzliche Ermächtigung in § 17 Abs 6 EStG 1988. Schon aus diesem Grund erweist sich die angefochtene Wortfolge als gesetzwidrig. – (§ 4 der VO der Durchschnittssätze für Werbungskosten), (Aufhebung der Wortfolge „ausgenommen jene nach § 1 Z 9 [Vertreter]“ auf Antrag des BFG)
( V 45/2017; , V 60/2018)