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Rechtsschutz im Haftungsverfahren
Verböserungsverbot – Abänderung des Haftungsbescheids – Bindung nach § 279 Abs 3 BAO
Dieser Beitrag behandelt – ausgehend von Fallbeispielen – aktuelle Fragen des Rechtsschutzes im Haftungsverfahren, vor allem das Verböserungsverbot im Rechtsmittelverfahren sowie das Verhältnis des Haftungsbescheides zum Bescheid über den Abgabenanspruch (§ 248 BAO).
1. Keine Verböserung in Entscheidung über Rechtsmittel gegen den Haftungsbescheid
1.1. Sachverhalt
Im Beschwerdeverfahren gegen einen Haftungsbescheid (zB gemäß § 9 BAO) ergibt sich für das Finanzamt oder für das BFG, dass die persönliche Haftung rechtens für einen höheren (als im Haftungsbescheid geltend gemachten) Betrag besteht.
1.2. Fragen
Darf in der Beschwerdevorentscheidung oder im Erkenntnis die Haftung auch für diesen Mehrbetrag geltend gemacht werden?
Kann der Haftungspflichtige durch Zurücknahme des Rechtsmittels (§ 256 BAO) seine Inanspruchnahme für diesen Betrag verhindern?
1.3. Rechtsgrundlagen
Im Rechtsmittelverfahren kann der angefochtene Bescheid nach jeder Richtung abgeändert werden; dies sehen die §§ 263 Abs 2 und 279 Abs 1 BAO vor. Daher kommen auch Verböserungen in Betracht. Allerdings ist die Abänderungsbefugnis durch die Sache des angefochtenen Bescheides begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches gebildet hat. Spruch des Haftungsbesc...