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SWK 3, 20. Jänner 2019, Seite 105

Mantelkauftatbestand

Untergang des Verlustvortragsrechts

Melanie Raab

Die Körperschaftsteuer ist eine komplexe und facettenreiche Abgabenart, die zu schwierigen Auslegungs- und Anwendungsproblemen führen kann. Zu besonderen Problemen kann der mit „Einlagen, Entnahmen und Einkommensverwendung“ übertitelte § 8 KStG führen, wozu ua der Mantelkauf zählt. Eine für diesen Vorgang typische Fallkonstellation wird in diesem Beitrag vorgestellt und gelöst.

1. Rechtslage zum Mantelkauf

Gemäß § 8 Abs 4 Z 2 KStG ist der Verlustabzug iSd § 18 Abs 6 EStG bei der Ermittlung des Einkommens als Sonderausgabe im Ausmaß von 75 % des Gesamtbetrages der Einkünfte abzuziehen. Der Verlustabzug steht gemäß § 8 Abs 4 Z 2 lit c KStG allerdings ab jenem Zeitpunkt nicht mehr zu, ab dem die Identität des SteuerpflichS. 106 tigen infolge einer wesentlichen Änderung der organisatorischen und wirtschaftlichen Struktur iZm einer wesentlichen Änderung der Gesellschafterstruktur auf entgeltlicher Grundlage nach dem Gesamtbild der Verhältnisse wirtschaftlich nicht mehr gegeben ist (Mantelkauf).

2. Verlustabzug und Mantelkauf

2.1. Sachverhalt

An der Real-GmbH waren Richard Rosner, Egon Eisner und Anton Lang zu je einem Drittel beteiligt. Die Gesellschaft wurde im Juni 2011 von den drei Gesellschaftern gegründet. Die drei Gesellschafter waren auch als Geschäftsfü...

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