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SWK 3, 20. Jänner 2019, Seite 95

Polizeiliche Meldung für Hauptwohnsitzbefreiung nicht zwingend erforderlich

Abstellen auf tatsächliche Nutzung

Alexandra Patloch-Kofler und Florian Petrikovics

In dem kürzlich ergangenen BFG-Erkenntnis vom , RV/7101346/2014, hat das Gericht gezeigt, dass die Hauptwohnsitzmeldung im Zentralen Melderegister für die Beurteilung der Hauptwohnsitzbefreiung nach § 30 Abs 2 Z 1 EStG nicht ausschlaggebend ist. Vielmehr ist auf die tatsächliche Nutzung abzustellen.

1. Sachverhalt

Für eine in Österreich liegende und von der Beschwerdeführerin veräußerte Liegenschaft schrieb die belangte Behörde Immobilienertragsteuer iHv 3,5 % des Veräußerungserlöses („Altvermögen“) vor. Begründet wurde die Vorschreibung damit, dass die Beschwerdeführerin die Liegenschaft im Erbwege erlangt hat und die Hauptwohnsitzbefreiung „5 aus 10“ nicht erfüllt wurde. Die von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Berufung (alte Begrifflichkeit) wurde mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet abgewiesen, nachdem laut Auszug des Zentralen Melderegisters die Beschwerdeführerin in den letzten zehn Jahren nicht durchgehend für fünf Jahre an der dortigen Adresse ihren Hauptwohnsitz hatte.

Im Rahmen ihres Antrags auf die Entscheidung der Abgabenbehörde zweiter Instanz begründete die Beschwerdeführerin die nicht für fünf Jahre durchgängige Hauptwohnsitzmeldung damit, dass sie für ihren Sohn die Genoss...

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