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SWK 3, 20. Jänner 2019, Seite 94

Vorsteuerabzug für ein Wohnmobil

Entscheidung: Ra 2017/13/0045.

Norm: § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG 1994.

Unter Personen- bzw Kombinationskraftwagen sind nur Kraftwagen zu verstehen, die nach Bauart und Ausrüstung „ausschließlich oder vorwiegend zur Beförderung von Personen“ bzw dazu bestimmt sind, „wahlweise vorwiegend zur Beförderung von Personen oder vorwiegend zur Beförderung von Gütern verwendet zu werden“. Wohnmobile sind Spezialfahrzeuge, die überwiegend für Schlaf- oder Aufenthaltszwecke ausgestattet sind; sie können nicht als Personen- oder Kombinationskraftwagen iSd § 12 Abs 2 Z 2 lit b UStG eingestuft werden. Dem Unternehmer steht daher der Vorsteuerabzug für ein unternehmerisch genutztes Wohnmobil zu, unabhängig davon, dass es aufgrund seiner typischen Zweckbestimmung kein Kleinbus ist.

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