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Bindungswirkung von BMF-Richtlinien
Entscheidung: Ra 2017/15/0038.
Normen: Art 89, 139 Abs 3, 140 Abs 3 B-VG.
(B. R.) – Der VfGH ist von seiner bisherigen Rechtsprechung zu Art 89 B-VG und Art 139 Abs 3 bzw Art 140 Abs 3 B-VG, wonach nicht gehörig kundgemachte Verordnungen von den Gerichten auch ohne Anfechtung vor dem VfGH von vornherein nicht anzuwenden seien, abgegangen ( V 4/2017). Er vertritt nunmehr die Auffassung, dass auch Gerichte gesetzwidrig kundgemachte Verordnungen anzuwenden haben und diese, wenn sie Bedenken gegen ihre rechtmäßige Kundmachung haben, vor dem VfGH anzufechten haben; bis zur Aufhebung durch den VfGH sind sie für jedermann verbindlich (Pkt 2.9 des genannten Erkenntnisses).
Eine derartige Bindung besteht aber nur für Akte von staatlichen Organen, die einen normativen Inhalt für einen unbestimmten Adressatenkreis aufweisen (Pkt 2.10.1 des genannten Erkenntnisses). Bei den Einkommensteuerrichtlinien handelt es sich – wie im Begleitschreiben zu diesen Richtlinien ausdrücklich angeführt wird – lediglich um einen Auslegungsbehelf, der im Interesse einer einheitlichen Vorgangsweise mitgeteilt werde. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten könnten aus den Richtlinien nicht abgeleitet werden. Damit handelt es sich b...