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SWK 6, 20. Februar 2022, Seite 350

Anknüpfung der GrESt an den Einheitswert bei der Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke durch Erbfall an nahe Angehörige verfassungskonform

Entscheidung: G 334/2020, zu § 4 Abs 2 GrEStG 1987 idF BGBl I 2015/163; , G 335/2020, zu § 4 Abs 2 Z 1 lit a und Z 2 lit a GrEStG 1987 idF BGBl I 2014/36 (Abweisung von Gerichtsanträgen des BFG).

S. 351Norm: § 4 Abs 2 GrEStG.

Rechtssatz: Entgegen der Auffassung des antragstellenden Gerichts kann nicht aus der – mit der Bewertung zum Einheitswert gegenüber einer Bewertung mit dem Grundstückswert einhergehenden – Entlastung der Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke durch Erbanfall an nahe Angehörige gefolgert werden, dass die Anknüpfung an die Einheitswerte unsachlich wäre.

Entscheidend ist, ob für eine solche Differenzierung sachliche Gründe bestehen (VfSlg 19.701/2012). Solche sachlichen Gründe liegen vor: Die Regelung erfasst die Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke zum Zwecke der Fortführung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung und dient damit der Erhaltung agrarischer Strukturen (vgl insoweit auch VfSlg 20.032/2015).

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass mit eine Hauptfeststellung der Einheitswerte für land- und forstwirtschaftliches Vermögen erfolgte, womit die Bewertung auf aktualisierten Ertragswerten beruht.

Bedenken hinsichtlich des Verfahrens zur Ermittlung – sieht man von den im gegeb...

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