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SWK 27, 20. September 2018, Seite 1194

Sachbezugswerte für arbeitsplatznahe Unterkunft

Änderung der Sachbezugswerteverordnung

(B. R.) – Mit Verordnung des Bundesministers für Finanzen (BGBl II 2018/237, ausgegeben am ) wurde die Sachbezugswerteverordnung (BGBl II 2001/416, zuletzt geändert durch VO BGBl II 2015/395) im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz geändert.

Bislang war nach § 2 Abs 7a Sachbezugswerteverordnung Voraussetzung für den Ansatz keines bzw eines geringeren Sachbezugswerts für die kostenlose oder verbilligte Überlassung einer arbeitsplatznahen Unterkunft (Wohnung, Appartement, Zimmer), dass „die rasche Verfügbarkeit des Arbeitnehmers am Arbeitsplatz nach der Natur des Dienstverhältnisses im besonderen Interesse des Arbeitgebers“ liegen muss.

Nunmehr ist für den Ansatz keines Sachbezugswerts (Unterkunft mit Größe bis zu 30 m2) bzw eines geringeren Sachbezugswerts (Unterkunft mit Größe von mehr als 30 m2, aber nicht mehr als 40 m2, wenn die arbeitsplatznahe Unterkunft durchgehend höchstens zwölf Monate vom selben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird) lediglich erforderlich, dass die arbeitsplatznahe Unterkunft „nicht den Mittelpunkt der Lebensinteressen bildet“.

Die Neuregelung ist erstmals bei der Veranlagung für das Jahr 2018 bzw für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden, anzuwenden.

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