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SWK 13-14, 10. Mai 2021, Seite 848

Verzicht auf einen uneinbringlichen Teil einer Forderung ist keine Gegenleistung

Entscheidung: Ro 2020/16/0024 bis 0027 (Parteirevision, Aufhebung wg inhaltlicher Rechtswidrigkeit).

Normen: § 4 GrEStG (idF der GrEStG-Novelle 2014, BGBl I 2014/36); § 5 GrEStG; § 14 BewG.

Sachverhalt und Verfahren: Der Revisionswerber verkaufte im Jahr 2015 ein Grundstück. Der vereinbarte Kaufpreis wurde zur Tilgung bestehender – den Kaufpreis übersteigender – Pfandlasten gegenüber einer Bank verwendet. Diese verpflichtete sich im Gegenzug – neben der Lastenfreistellung – zu einer Restschuldbefreiung. Das Finanzamt stellte fest, dass der Kaufpreis unter dem gemeinen Wert der Grundstücke liege, und setzte die GrESt ausgehend vom gemeinen Wert fest.

Das BFG änderte die Höhe der festgesetzten GrESt ab und setzte diese ausgehend vom – sowohl den Kaufpreis als auch den vom Finanzamt angenommenen gemeinen Wert übersteigenden – Nominalwert der Pfandlasten fest. Der Verzicht auf die den Kaufpreis übersteigenden Forderungen (Restschuldbefreiung) sei als Gegenleistung an den Verkäufer anzusehen.

Rechtliche Beurteilung: Das BFG geht davon aus, dass die Voraussetzungen des § 5 Abs 3 Z 2 GrEStG für die erwähnte „Restschuldbefreiung“ vorlägen und setzt die erlassene Schuld mit dem Nennwert an. § 14 Abs 2 BewG erfasse lediglich Forderungen, ni...

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