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SWK 13-14, 10. Mai 2021, Seite 847

Keine Wiederaufnahme bei nachträglich erstellter Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Entscheidung: Ra 2020/15/0105 (Zurückweisung der Parteirevision).

Norm: § 303 BAO.

Sachverhalt und Verfahren: Eine Steuerpflichtige erzielte Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Gewinnermittlung nach § 4 Abs 3 EStG). Wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen wurde sie vom Finanzamt zur Einkommen- und Umsatzsteuer im Schätzungswege veranlagt. Nach Bescheiderlassung legte die Steuerpflichtige nachträglich erstellte Einnahmen-Ausgaben-Rechnungen vor und beantragte die Wiederaufnahme der Verfahren. Das Finanzamt wies den Antrag ab, weil keine neuen Tatsachen oder Beweismittel hervorgekommen seien. Das BFG wies die Beschwerde mit derselben Begründung ab.

S. 848 Rechtliche Beurteilung: Tatsachen iSd § 303 Abs 1 lit b BAO sind ausschließlich mit dem Sachverhalt des abgeschlossenen Verfahrens zusammenhängende tatsächliche Umstände, also Sachverhaltselemente (wie etwa Zustände, Vorgänge, Beziehungen und Eigenschaften), die bei einer entsprechenden Berücksichtigung zu einem anderen Ergebnis als vom rechtskräftigen Bescheid zum Ausdruck gebracht geführt hätten. Gemeint sind also Tatsachen, die zwar im Zeitpunkt der Bescheiderlassung „im abgeschlossenen Verfahren“ bereits existierten, aber erst danach hervorgekommen sind. Das Neuhervork...

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