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Unzulässiger Kettendienstvertrag eines Trainers mit Schulungsunternehmen trotz unsicherer Auftragsvergabe durch das AMS
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Kettenarbeitsverträge sind nach der ständigen Rechtsprechung nur dann rechtmäßig, wenn sie durch besondere soziale oder wirtschaftliche bzw organisatorische oder technische Gründe gerechtfertigt sind, wobei die diesbezügliche Beweispflicht den Arbeitgeber trifft. Die bloße Ungewissheit über den Stand der Unternehmensaufträge ist ein allgemeines Betriebsrisikos und bildet daher keine Rechtfertigungsgrundlage.
Auch ein Unternehmen, dessen wesentliche Geschäftstätigkeit die Durchführung von arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen im Auftrag des AMS ist, kann den Abschluss wiederholter befristeter Trainer-Dienstverträge nicht damit rechtfertigen, dass seine Auftragslage nicht beinflussbar wäre. Auch die Branchenüblichkeit ist kein Rechtfertigungsgrund für die Aneinanderreihung von befristeten Arbeitsverträgen. Schließlich lehnt de...