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SWK 6, 20. Februar 2017, Seite 396

Wiederaufnahme auf Antrag: Hervorkommen neuer Tatsachen aus Sicht des Antragstellers zu beurteilen?

Hindernis für die Praxis: Ist das letzte Wort bereits gesprochen?

Robert Rzeszut

In seiner Entscheidung vom , Ra 2014/15/0058, hat der VwGH über eine in der Literatur und auch in der Rechtsprechung des BFG strittige Frage zur Wiederaufnahme auf Antrag abgesprochen: Aus wessen Sicht ist die Neuheit von Tatsachen zu beurteilen? Nach Ansicht des VwGH ist auf die Sicht des Antragstellers und nicht der Abgabenbehörde abzustellen. Da dem Antragsteller naturgemäß wesentlich mehr über den dem Abgabenverfahren zugrunde liegenden Sachverhalt bekannt ist als der Abgabenbehörde, erschwert diese Sichtweise den Erfolg von Wiederaufnahmeanträgen ganz wesentlich.

Bemerkenswert ist jedoch, dass diese Rechtsfrage bei dem VwGH-Verfahren nicht gegenständlich war; vielmehr hat sich der VwGH lediglich in einem „obiter dictum“ zu dieser Frage geäußert. Derzeit ist noch ein Verfahren beim VwGH anhängig (Ro 2015/13/0011), in dem diese Rechtsfrage tatsächlich Verfahrensgegenstand ist. Ist das letzte Wort daher noch nicht gesprochen?

1. Wiederaufnahme auf Antrag – kontroversielle Rechtsansichten

Das BFG hat zuletzt in mehreren Entscheidungen iZm Wiederaufnahmeanträgen zur Rechtsfrage erkannt, ob die Neuheit von Tatsachen aus Sicht der Abgabenbehörde oder aus Sicht des Abgabepflichtigen zu ...

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